Tragbare Feuerlöscher sollen EG - einheitlich zugelassen werden. Hierfür wurde in Deutschland die bisherige DIN 14 406, Teil 1 - 4 zurückgenommen und durch die DIN EN 3, Teil 1, 2, 4 und 5 ersetzt. Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen DIN 14 406 ist die Leistungsbewertung der Feuerlöscher. So gab die DIN 14 406, Teil 2 für bestimmte Löschmittelmengen / Löschergrößen feste Prüfobjekte vor. Eine Information, ob das Prüfobjekt nur knapp oder mit großer Löschmittelreserve erreicht wurde, gibt diese Form der Zulassung nicht. Innerhalb der DIN EN 3 sind nun für eine Löschgröße verschiedene Brandobjekte möglich, so daß nun eine Leistungsbeurteilung jedes Feuerlöschers möglich ist. Diese Leistung eines Feuerlöschers wird auf jedem Gerät für die einzelnen Brandklassen angegeben. ( z.B. GLORIA F 6 G = 43 A / 233 B / C ). in Abhänigigkeit dieser Leistungswerte, des sogenannten Löschmittelratings wird in der ZH 1/201 die Menge der vorzuhaltenden Feuerlöscher festgelegt, wobei man sich der Rechenhilfsgröße" Löschmitteleinheiten" (LE) bedient. In Abhängigkeit zwischen Raumgröße und Brandrisiko muß eine bestimmte Anzahl von Löschmitteleinheiten zur Verfügung stehen. Diese Löschmitteleinheiten können durch verschiedene Löscher abgedeckt werden, solange diese für die vorherrschende Brandklasse geeignet und zugelassen sind. Zur Ermittlung der Löschmitteleinheiten enthält die ZH 1/201 eine Tabelle mit den jeweiligen Löschmitteleinheiten je Löschmittelrating. Je größer das Löschmittel - Rating, also je leistungsfähiger der Feuerlöscher ist, desto weniger Feuerlöscher werden benötigt. Diese Berechnung nach ZH 1/201 entspricht auch der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1,2 (BMA 5.6 1997) sowie der Form 2001 des VDS.
Für die Auswahl der Feuerlöscher ist zu berücksichtigen, daß Feuerlöscher mit geringerem Gewicht besser in der Handhabung sind, so daß möglichst Feuerlöscher mit 6 kg eingesetzt werden sollten. Außerdem ist im Hinblick auf Brandfolgeschäden durch Löschmittel der Hinweis aufgenommen worden, daß nach Möglichkeit Wasser bzw. Schaum stets der Vorrang gegenüber anderen Löschmitteln gegeben werden sollte. Die Anbringhöhe der Geräte wird mit 80 - 120 cm Griffhöhe empfohlen.
Unterscheidung zwischen Aufladelöscher und Dauerdrucklöscher
Beim Aufladelöscher handelt es sich um ein Gerät, bei dem das Löschmittel und das Treibgas getrennt gehalten werden. Erst kurz vor Inbetriebnahme wird die Treibmittelflasche über die Auslösearmatur geöffnet. Da die abzudichtende Fläche der Treibgasflasche gering ist, ist auch eine Undichtigkeit fast auszuschließen. Der Aufladelöscher ist daher als Qualitätslöscher heute Standart in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.
Beim Dauerdrucklöscher handelt es sich dagegen um ein Gerät, bei dem das Löschmittel und das Treibgas in einem Behälter aufbewahrt werden. Der ganze Behälter steht daher unter Druck und ist somit anfälliger für Undichtigkeiten als der Aufladelöscher, insbesondere bei starker Beanspruchung. Der Dauerdrucklöscher ist ein in der Anschaffung günstiger Feuerlöscher, unterliegt aber der Druckbehälterverordnung die eine nur begrenzte Prüffrist vorgibt. Somit ist auf jeden Fall der Aufladelöscher zu empfehlen.
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.
1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden. Dies sind z.B. Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen, Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen, Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis.
Hinweis: Nach der FCKW - Halon - Verbots - Verordnung dürfen Halonlöscher nur noch mit Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Feuerlöscher im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte.
2.2 Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen. Siehe DIN EN 3, Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen. Das Löschvermögen ist auf Feuerlöschern als Leistungsklasse nach DIN EN 3, Teil 5 "Tragbare Feuerlöscher; Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen.
2.3 Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.
2.4 Arbeitsstätten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere
· Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten
· Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
· Baustellen
· Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen
· Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern
Zur Arbeitsstätte gehören auch
· Verkehrswege
· Lager-, Maschinen- und Nebenräume
· Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen
· Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume)
· Sanitätsräume
Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften.
2.5 Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, weraufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscher hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann. Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher siehe DIN 14 406, Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung". Für fahrbare Feuerlöschgeräte siehe § 32 Druckbehälterverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 "Sachkundiger nach § 32 DruckbehV".
3. Allgemeine Anforderungen
3.1 Arbeitsstätten sind nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln mit Feuerlöschern auszurüsten.
3.2 Feuerlöscher müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. im Anhang 5 aufgeführte Vorschriften und Regeln.
3.3 Die in den Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.4 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4. Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher
4.1 Bauartzulassung
Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. Prüfungen und Anforderungen siehe DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher". (Siehe auch Abschnitt 3.4.) Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14 406, Teil 1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14 406, Teil 2 "Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden. DIN 14 406, Teile 1 und 2, Ausgaben Februar 1983 sind nach erscheinen von der DIN EN 3 und einer Übergangsfrist im APril 1991 zurückgezogen worden. Sie können jedoch unter Angabe des Ausgabedatums noch vom Beuth-VerlagmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin bezogen werden. Werden in bestimmten Bereichen ausschließlich Feuerlöscher nach DIN 14 406 eingesetzt, kann weiterhin Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe Januar 1978 dieser Sicherheitsregeln, die als Anhang 4 abgedruckt sind, angewendet werden, siehe auch Anhang 2.
4.2 Eignung von Feuerlöschern - Feuerlöscher müssen entsprechend Ihrer Einsatzzwecke geeignet sein.
· Pulverlöscher mit ABC- Löschpulver = Brandklassen A,B und C
· Pulverlöscher mit BC- Löschpulver = Brandklassen B und C
· Pulverlöscher mit Metallbrandpulver = Brandklasse D
· Kohlendioxidlöscher = Brandklasse B
· Wasserlöscher = Brandklasse A
· Schaumlöscher = Brandklassen A und B
4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit
Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist die DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten. Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich. Das Löschvermögen wird als Leistumgsklasse durch Zahlen-Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse; siehe Anhang 3. Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als in der DIN EN 3 angegebenen Maximalmenge. Bei Feuerlöschern nach DIN 14 406 ist eine Einstufung nur nach der Löschmittelmenge möglich; siehe Erläuterung zu Abschnitt 4.1. Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC-Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21 A 113 B gefordert. Dieses Löschvermögen kann ein entprechend ausgerüsteter 4 kg-Löscher ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen beider Geräte gleich. Das Löschvermögen nach DIN EN 3 kann nicht addiert werden. Deshalb wird als Hilfsgröße die "Löschmitteleinheit LE" eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben die gleichen Löschmitteleinheiten.
Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3
· 1 LE = 5 A und 21 B
· 2 LE = 8 A und 34 B
· 3 LE = 55 B
· 4 LE = 13 A und 70 B
· 5 LE = 89 B
· 6 LE = 21 A und 113 B
· 9 LE = 27 A und 144 B
· 10 LE = 34 A
· 12 LE = 43 A und 183 B
· 15 LE = 55 A und 233 B
Werden Feuerlöscher für die Brandklasse A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedigere Wert anzusetzen.
4.4 Brandgefährdung
Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen:
1. Geringe Brandgefährdung
2. mittlere Brandgefährdung
3. große Brandgefährdung
GERINGE BRANDGEFÄHRDUNG liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhälnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. Beispiele hierfür sind: Lager mit nicht brennbaren Stoffen z.B. Fliesen, Keramik, Getränke, Bürobereiche ohne Aktenlagerung, Stahlbau und Maschinenbau.
MITTLERE BRANDGEFÄHRDUNG liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. Beispiele hierfür sind: Lager oder Verkaufsräume mit brennbaren Material z.B. Papier, Möbel, Reifen, Schlosserei, Elektrowerkstatt oder Hotels.
GROSSE BRANDGEFÄHRDUNG liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist. Beispiele hierfür sind: Lager mit leicht entflammbaren Stoffen z.B: Lösungsmittel, Lacken, Altpapier, Schaumstoff, Kinos, Theaterbühnen, Möbelherstellung, Schreinerein und Kfz-Werkstatt.
4.5 Anzahl der Bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung
4.5.1 Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein.
4.5.2 Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind -ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche- unter Punkt 4.5.6.1 nach Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus der Auflistung unter Punkt 4.3 - Löschmitteleinheiten, kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der unter Punkt 4.5.6.1 entnommenen Zahl entsprechen muß.
4.5.3 Falls erforderlich, können zusätzliche entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
4.5.4 Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.
4.5.5 Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignt - Feuerlöscher mit Wasser, Wasser mit Zusätzen bzw. Schaum in Betracht gezogen werden.
4.5.6 Treten Brandgefahren durch gasföhrmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.
4.5.6.1Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung.
Grundfläche m² / geringe Brandgefährdung (LE) / mittlere Brandgefährdung (LE) / große Brandgefährdung (LE)
· 50 / 6 / 12 / 18
· 100 / 9 / 18 / 27
· 200 / 12 / 24 / 36
· 300 / 15 / 30 / 45
· 400 / 18 / 36 / 54
· 500 / 21 / 42 / 63
· 600 / 24 / 48 / 72
· 700 / 27 / 54 / 81
· 800 / 30 / 60 / 90
· 900 / 33 / 66 / 99
· 1000 / 36 / 72 / 108
je weitere 250 / 6 / 12 / 18
4.5.7 Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.
Wandhydranten können unter folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:
1. Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet.
2. es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigen Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung.
3. eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen. Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien:
1. Bei Gebäuden / Geschossen mit einer Grundfläche von 0 - 400 m² erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten.
2. Bei Gebäuden / Geschossen mit einer Fläche> 400 m² bis zu 1/3 der erforderlichen Löschmitteleinheiten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten.
4.5.8 In jedem Geschoß ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen. Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großgeräte zur Verfügung zu stellen.
4.5.9 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Hinweiszeichen "Hinweis auf ein Feuerlöschgerät" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.
Anmerkung: Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, daß auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 - 120 cm erwiesen.Ist das Feuerlöschgerät gut sichtbar angebracht, kann auf eine zusätzliche Kennzeichnung verzichtet werden.
4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen.
Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. mit Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.
Siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz - Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).
5. Betrieb
5.1 Feuerlöscher sind funktionsfähig zu erhalten.
5.2 Eine Ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.
5.3 Bei der Bekämpfung von Feuer und Glimmbränden in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) ist darauf zu achten, daß abgelagerter Staub nicht durch den Löschmittelstrahl aufgewirbelt wird. Hierzu sind z.B. Pulverlöscher mit Pulverbrausen, Naßlöscher mit Sprühdüsen oder Schaumlöscher zu verwenden.
5.4 Beim Einsatz von Feuerlöschern müssen zu elektrische Anlagen mit Spannungen bis 1000 V folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:
· Bei Wasserlöschern mit Vollstrahl und teilweise Schaumlöscher 3 m
· bei Wasserlöschern mit Sprühstrahl 1 m
· bei Pulverlöschern 1 m
· bei Kohlendioxidlöschern 1 .
Beim Einsatz von Feuerlöschern in Bereichen mit höherer Spannung siehe DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen".
6. Prüfung
Siehe auch Abschnitt 3.4
6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Feuerlöscher regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Über die Ergebnisse der Prüfung ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form einer Prüfplakette erbracht werden. Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.
6.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers nicht mehr gewährleisten, hat der Unternehmer zu veranlassen, daß der Feuerlöscher instandgesetzt oder durch einen anderen Feuerlöscher ersetzt wird. Ausführung und Anforderung siehe DIN 14 406, Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung".
7. Zeitpunkt der Anwendung
Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 01.04.94. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201) vom Januar 1978.